24. August 2020

Diese Urteile zu Social Media soll­ten Un­ter­neh­mer kennen

Viele Ur­tei­le ge­ben So­cial Me­dia Leit­plan­ken. Das gilt auch beim So­cial-Me­dia-Ein­­satz zu Un­ter­neh­mens­zwecken. Hier soll­te un­be­dingt der An­walt be­ra­ten. Denn es geht et­wa um Da­ten­schutz, Wer­bung oder Be­wer­tung­en – Feh­ler kön­nen hier schnell teu­er werden.

Text: Midia Nuri

aum ein Unter­nehmer kann sich noch den soge­nannten sozialen Medien verschließen. Zu unmit­telbar sind deren Vernet­zungs­mög­lich­keiten, etwa um den Kontakt mit Mitar­bei­tern zu halten oder zu Bewer­bern aufzu­bauen. Auch der Austausch mit Kunden läuft inzwi­schen oft über Apps wie WhatsApp. Selbst viele Unter­nehmer, die keinen eigenen Social-Media-Account betreiben, verlinken auf andere oder bieten auf ihrer Inter­net­seite die Möglich­keit zum Teilen. All dies sollten Firmen­chefs aber nur tun, wenn sie die aktu­ellen Urteile zu Social Media im Spezi­ellen und zu unter­neh­me­ri­schen oder unter­neh­mens­nahen Akti­vi­täten im Internet im Allge­meinen im Blick haben. Dabei geht es natür­lich um den Daten­schutz laut Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO). Aber beispiels­weise auch um die Frage, an welche Regeln sich soge­nannte Influencer halten müssen, die Produkte im Internet präsen­tieren. Nicht unwichtig für Unter­nehmer, schließ­lich sind sie hier oft als Auftrag­geber und Nutz­nießer betei­ligt. Es gibt bereits viele Urteile zu Social Media. Unter­nehmer sollten sie unbe­dingt mit ihrem Anwalt bespre­chen.

Urteile zu Social Media mit dem An­walt be­sprechen

Unsi­cher­heit ist für Unter­nehmer immer schlecht, denn bei damit verbun­denen juris­ti­schen Risiken drohen rasch Straf­zah­lungen. Daher reagieren viele Firmen­chefs lieber über, wenn sie Situa­tionen nicht einschätzen können. Bestes Beispiel ist ein Urteil zu Social Media, das viele Unter­nehmer und Selbst­stän­dige zu Über­le­gungen veran­lasste, ihre Social-Media-Präsenz erst mal vorüber­ge­hend still­zu­legen. Im Sommer 2018 entschied der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) im Streit um eine Face­book-Fanpage: Wer so eine Seite einrichtet, gilt gemeinsam mit Face­book als Verar­beiter perso­nen­be­zo­gener Daten. Das Problem: Laut DSGVO erfor­dert das eine Verein­ba­rung. Aber Face­book rückt nicht einmal die hierfür nötigen Daten heraus. Wie also lassen sich dann die gemäß Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung vorge­schrie­benen Pflichten gegen­über Dritten „trans­pa­rent“ fest­legen? Bis heute legt der Social-Media-Konzern mit dem blauen Logo nicht offen, wann und mit welchen Mitteln welche Daten genau verar­beitet werden. Auch andere Social-Media-Kanäle bleiben hier undurch­sichtig. Diverse Selbst­stän­dige deak­ti­vierten ihre Profile bereits. Auch öffent­liche Einrich­tungen ziehen nun reihen­weise den Stecker ihrer Social-Media-Akti­vi­täten.

Urteil über Mit­be­stim­mung bei Social Media steht aus

Nicht nur die Auswir­kungen von diesem Urteil zu Social Media sollten Firmen­chefs unbe­dingt mit ihrem Anwalt bespre­chen. Wichtig ist beispiels­weise auch die Frage, ob Mitar­bei­tern bei Social-Media-Akti­vi­täten ihres Unter­neh­mens mögli­cher­weise ein Mitbe­stim­mungs­recht zusteht. Schließ­lich wäre dadurch eine mitbe­stim­mungs­pflich­tige Kontrolle der Arbeits­zeit oder -leis­tung auf Umwegen denkbar. Grund­sätz­lich hat das Landes­ar­beits­ge­richt Düssel­dorf dies zwar verneint. Doch der Fall ist vor dem Bundes­ar­beits­ge­richt anhängig. Außerdem kommt es immer auf die Details an. Wichtig ist etwa beim Präsen­tieren des Teams im Internet das Recht der Mitar­beiter am eigenen Bild – insbe­son­dere wenn jemand ausscheidet. Der Anwalt sollte ein rechts­si­cheres Einwil­li­gungs­for­mular für alle denk­baren Zwecke aufsetzen: vom Foto in der Mitar­bei­ter­zeit­schrift bis zum Image­film des Unter­neh­mens.

Auch Vi­ra­les kann ü­ber die so­zia­len Me­dien rasch teu­er werden

Klar mit Blick auf Social Media ist seit einem Urteil des Bundes­ge­richts­hofs (BGH) außerdem: Unter­nehmer haften nicht nur für den Umgang mit Daten der User – also Kunden, aber auch sons­tigen Inter­es­senten am Unter­nehmen, die dessen Inhalte im Internet aufrufen – wie auch der Mitar­beiter. Sie haften auch für nicht von ihnen geteilte Inhalte. Teilen also Dritte eine falsche oder aus einem anderen Grund rechts­wid­rige Aussage, haftet der Urheber hierfür eben­falls. Und nicht nur für den Origi­nal­bei­trag, hat der BGH entschieden. Unter­nehmer sollten also unbe­dingt ihre Pres­se­mit­tei­lungen und die in eigenen Medien oder Seiten geteilten Inhalte genau auf Rich­tig­keit über­prüfen. Denn durch den Multi­pli­kator Social Media kann ein früher schnell korri­gier­barer Rechts­ver­stoß mitt­ler­weile sehr teuer werden, wenn der Beitrag viral geht. Dieses Problem betrifft Unter­nehmer also womög­lich auch ganz ohne eigenen Social-Media-Auftritt.

Rechts­si­che­re So­cial-Me­dia-Lö­sun­g­en auf Ba­sis neu­er Urteile

Auch die fehlende daten­schutz­recht­liche Sicher­heit der diversen Social-Media-Kanäle kann für Unter­nehmer ohne eigene Social-Media-Akti­vi­täten ein Problem sein: Durch Social-Media-Buttons, mit denen sich Beiträge der eigenen Inter­net­seite leichter teilen lassen – die aber eben dadurch schon eine Verbin­dung zu sozialen Medien herstellen. Auch aufs Einbinden solcher Buttons verzichten Unter­nehmen oder Medien bereits seit einem Urteil zu Social Media des EuGH im Sommer 2019, etwa „Legal Tribune Online“ oder auch etwa „Donner + Partner Bildungs­zen­tren“. Das ist zwar nicht zwin­gend nötig – Unter­nehmer können mit ihrem Anwalt eine zumin­dest annä­hernd rechts­si­chere Lösung auch hierfür finden. So sollten beispiels­weise perso­nen­be­zo­gene Daten nicht auto­ma­tisch über­tragen werden – sondern nur nach Einwil­li­gung. Und in der Daten­schutz­er­klä­rung können Firmen­chefs natür­lich auch ihrer Infor­ma­ti­ons­pflicht nach­kommen. Damit hätten sie getan, was in ihrem Einfluss­be­reich liegt und guten Willen gezeigt. Aber so etwas sollte nur in Absprache mit einem Anwalt geschehen, der Risiken der Social-Media-Akti­vi­täten für das Unter­nehmen einschätzen kann.

Nicht im­mer ist der Un­ter­neh­mer für Kom­men­ta­re haftbar

Im Internet sind viele Unter­nehmen und ihre Ange­bote natür­lich auch selbst als Inhalt vertreten. Dabei geht es nicht nur um die eigene Art der Präsen­ta­tion, sondern ebenso um Kommen­tare anderer zu Personen und Produkten. Hierzu gibt es auch mit Blick auf Social Media viele Urteile zu verschie­denen Aspekten. Das Bundes­ar­beits­ge­richt beispiels­weise gesteht Arbeit­neh­mern weiter Meinungs­frei­heit zu – obwohl die Reich­weite von Aussagen via Face­book und Youtube enorm sein kann. Entschei­dend für arbeits­recht­liche Konse­quenzen sei nach wie vor nur der Inhalt einer Äuße­rung. Auch anonyme Meinungs­äu­ße­rungen müssen Unter­nehmer einem BGH-Urteil zufolge hinnehmen. Der Social-Media-Betreiber muss keine Daten heraus­geben. Sind die Inhalte aber falsch, ist er immerhin verpflichtet, sie zu entfernen. Für den Unter­nehmer selbst gilt seit Kurzem wenigs­tens: Enthalten Kunden­be­wer­tungen für seine Produkte etwa bei Amazon falsche Verspre­chungen, ist das Unter­nehmen dafür nicht haftbar.

Auch un­ge­woll­te Wer­bung im In­ter­net är­gert Un­ternehmer

Meinungen müssen Firmen­chefs also hinnehmen. Aber keine unver­langt für sie aufge­setzte Werbung in Social Media, so ein Urteil des Land­ge­richts Hannover: Face­book verletze mit einer nicht verwal­teten Seite das Persön­lich­keits­recht des klagenden Unter­neh­mers, entschieden die Richter. Sie verhängten ein Ordnungs­geld von 50.000 Euro für die Landes­kasse. Eben­falls aus dem Netz nehmen musste Such­ma­schi­nen­be­treiber Google eine obskure Angabe über „lange Warte­zeiten“ bei einem Wirt. Obwohl viele Kunden in Kommen­taren ausdrück­lich die „schnelle Bedie­nung“ loben, zeigte eine Grafik langes Warten zu „Stoß­zeiten“ Der Wirt ging vor Gericht. Google lenkte ein, weil offen­sicht­lich eine Begrün­dung für die grafi­sche Darstel­lung in Stun­den­schritten fehlte. Der Konzern vermied ein Urteil, indem er der Forde­rung des Unter­neh­mers nachgab und die Funk­tion für seinen Bier­garten deak­ti­vierte. Daraufhin hob das Gericht den münd­li­chen Verhand­lungs­termin auf. Damit steht ein nicht nur für andere Gastro­nomen hier­zu­lande wich­tiges Urteil noch aus: Ob einem US-Konzern eine Klage in Deutsch­land zuge­stellt werden kann.

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Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg