15. Juli 2014

Auto­ma­ti­siertes Abzugs­ver­fahren für Kirchen­steuer auf Abgel­tungs­steuer ab 2015

Die Erhe­bung der Kirchen­steuer bei abgel­tend besteu­erten Kapi­tal­erträgen auf die soge­nannte Kapi­tal­ertrag­steuer durch die Kredit­in­sti­tute wird neu gere­gelt.

Dieser Artikel gibt einen Über­blick über das neue Verfahren. Das Wich­tigste vorweg: Es wird keine neue Steuer einge­führt, viel­mehr wird das bishe­rige Verfahren durch ein auto­ma­ti­siertes Verfahren abge­löst.

Alte Rechts­lage Die Kredit­in­sti­tute haben die Kirchen­steuer auf abgel­tend besteu­erte Kapi­tal­erträge bisher nur einbe­halten, wenn sie vom Anleger über dessen Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit infor­miert wurden. Es bestand für den Anleger ein Wahl­recht, ob die Kirchen­steuer durch die Kredit­in­sti­tute einbe­halten wird, oder ob die Fest­set­zung im Veran­la­gungs­ver­fahren mit Abgabe der Einkom­men­steu­er­erklä­rung erfolgte.

Neue Rechts­lage Zukünftig wird dieses Verfahren durch ein auto­ma­ti­siertes Abzugs­ver­fahren ersetzt. Ab dem 01.01.2015 müssen Anleger bei ihrer Bank keinen Antrag auf Einbe­halt von Kirchen­steuer auf abgel­tend besteu­erte Kapi­tal­erträge mehr stellen, um einen Kirchen­steu­er­abzug direkt an der Quelle sicher­zu­stellen.

Das Bundes­zen­tralamt für Steuern (BZSt) weist auf seiner Inter­net­seite darauf hin, dass zu diesem Termin ein auto­ma­ti­siertes Abzugs­ver­fahren in Kraft tritt, das den persön­li­chen Antrag entbehr­lich macht. Zu diesem Zweck müssen die Kredit­in­sti­tute beim Bundes­zen­tralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob für einen Kunden tatsäch­lich eine Kirchen­steu­er­pflicht besteht.

Daten­abruf Künftig sind abzugs­ver­pflich­tete Insti­tu­tionen wie Banken und Versi­che­rungen einmal im Jahr dazu verpflichtet, beim BZSt die Kirchen­steu­er­pflicht ihrer Kunden abzu­fragen. Jedes Jahr zwischen dem 01.09. und 31.10. müssen sie dem BZSt hierzu die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern und Geburts­daten der Kunden über­senden.
Im Anschluss an diese Über­mitt­lung erhalten sie die Infor­ma­tion, ob am 31.08. des jewei­ligen Jahres eine Kirchen­steu­er­pflicht bestand. Diese Infor­ma­tion gilt dann für den Steu­er­abzug des Kalen­der­jahres, das auf den abge­fragten Stichtag folgt.

Neben dieser Abfrage kann die Bank auch eine Anlass­an­frage versenden. Diese kommt in Betracht, wenn sie eine Geschäfts­be­zie­hung mit einem neuen Kunden begründet hat.
Aus den vom BZSt zurück­ge­lie­ferten Infor­ma­tionen kann das Kredit­in­stitut dann entnehmen, ob und in welcher Höhe Kirchen­steuer auf abgel­tend besteu­erte Kapi­tal­erträge einbe­halten und abge­führt werden muss. Es wird Auskunft über die Zuge­hö­rig­keit zu einer steu­er­erhe­benden Reli­gi­ons­ge­mein­schaft und den gültigen Kirchen­steu­er­satz eines Kunden gegeben.

Wider­spruchs­recht Die Kredit­in­sti­tute müssen ihre Kunden über eine anste­hende Regel- oder Anlass­abfrage infor­mieren und sie auf ein bestehendes Wider­spruchs­recht hinweisen. Kunden haben die Möglich­keit, dem auto­ma­ti­sierten Daten­abruf der Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit gegen­über dem BZSt zu wider­spre­chen.

Für den Wider­spruch stellt die Bundes­fi­nanz­ver­wal­tung einen amtli­chen Vordruck zur Verfü­gung. Ein solcher Sperr­ver­merk führt zur Verpflich­tung zur Abgabe einer Einkom­men­steu­er­erklä­rung. Das BZSt wird die Wohn­sitz­fi­nanz­ämter über die Abga­be­pflicht und die Kredit­in­sti­tute infor­mieren, die den Sperr­ver­merk abge­rufen haben.

Meldung eines Null­werts Sofern der Anleger keiner steu­er­erhe­benden Reli­gi­ons­ge­mein­schaft ange­hört oder er dem Daten­abruf wider­spro­chen hat, meldet das BZSt dem abfra­genden Kredit­in­stitut einen neutralen Wert (sog. Null­wert).

Fazit Bis einschließ­lich 2014 müssen Anleger ihrer Bank entweder die Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit mitteilen oder aber nach­träg­lich in ihrer Einkom­men­steu­er­erklä­rung den Kirchen­steu­er­abzug auf unbe­steuert geblie­bene Kapi­tal­erträge bean­tragen. Hierfür besteht eine Eintra­gungs­mög­lich­keit auf der Anlage KAP.

Für nach dem 31.12.2014 zuge­flos­sene Kapi­tal­erträge gilt das auto­ma­ti­sierte Abzugs­ver­fahren. Nur wenn der Anleger wider­spricht, muss die Kirchen­steuer über die Einkom­men­steu­er­erklä­rung nach­ent­richtet werden.

Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 01/2014