20. November 2012

Spenden und Spon­so­ring: Helfen mit System

Firmen­chefs tun gern Gutes und haben nichts dagegen, falls sie dabei sogar Steuern sparen. Doch wer richtig geben und absetzen will, sollte sich mit dem Steuer­berater abstimmen.

Text: Robert Thiel

Unter­schied beachten: Spenden fördern steu­er­be­güns­tigte gemein­nüt­zige, mild­tä­tige oder kirch­liche Zwecke. Sie sind frei­willig und stehen in keinem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit Leis­tungen des Empfän­gers. Beim Spon­so­ring sind mit der Förde­rung von Personen oder Projekten in sport­li­chen, kirch­li­chen, wissen­schaft­li­chen, sozialen, ökolo­gi­schen oder ähnlich bedeut­samen gesell­schafts­po­li­ti­schen Berei­chen auch unter­neh­mens­be­zo­gene Ziele verbunden. Meis­tens will der Sponsor den Bekannt­heits­grad und das Image seines Unter­neh­mens in der Öffent­lich­keit stei­gern.

Spenden planen: Viele Menschen verzet­teln sich. Sie bündeln ihre Mittel nicht und erzielen so weniger Wirkung. Ergreifen Sie selbst die Initia­tive und wählen Sie sorg­fältig wenige Empfänger aus, um sie gezielt zu unter­stützen. Das halb­staat­liche Deut­sche Zentral­in­stitut für soziale Fragen (DZI) prüft als „Spenden-TÜV“ die Finanzen einer Orga­ni­sa­tion und hat über 260 Spen­den­siegel verliehen. Grund­sätz­lich gilt: Je gefühls­be­tonter der Spen­den­aufruf, desto mehr Miss­trauen ist ange­bracht. Außerdem sollten die Verwal­tungs­kosten nicht 35 Prozent des Etats über­schreiten. Bei der Auswahl hilft der Leit­faden „Gutes tun – Besser spenden“ des DZI unter www.dzi.de/Spenderberatung/ Down­loads, bei der Suche nach schwarzen Schafen www.charitywatch.de.

Spenden absetzen: Privat­per­sonen können für kirch­liche, mild­tä­tige und gemein­nüt­zige Spenden bis zu 20 Prozent ihrer Einkünfte als Sonder­aus­gaben absetzen. Betriebe dürfen vier Promille vom Umsatz zuzüg­lich der Löhne und Gehälter als Sonder­aus­gaben geltend machen. Das Finanzamt will eine Spen­den­be­schei­ni­gung sehen. Bei Klein­spenden bis 200 Euro reichen Über­wei­sungs- und Spen­den­beleg. Partei­spenden können Unter­nehmen in der Rechts­form einer juris­ti­schen Person (AG, GmbH, KGaA) nicht als Betriebs­aus­gaben geltend machen. Bei der persön­li­chen Einkom­men­steu­er­erklä­rung zieht das Finanzamt von 1.650 (Ehepaar: 3.300) Euro jeweils die Hälfte direkt von der Steu­er­schuld ab. Weitere 1.650 bezie­hungs­weise 3.300 Euro können als Sonder­aus­gabe die steu­er­pflich­tigen Einkünfte mindern.

Spon­so­ring nutzen: Aufwen­dungen für das Spon­so­ring lassen sich voll als Betriebs­aus­gaben ansetzen. Beim Energy-Drink-Konzern Red Bull beispiels­weise, der aus Image­gründen zahl­reiche Sport­er­eig­nisse fördert, errei­chen sie je nach Region bis zu 35 Prozent des Umsatzes. Voraus­set­zung: Mit dem Spon­so­ring wird ein wirt­schaft­li­cher Vorteil für das Unter­nehmen ange­strebt. Dafür reicht grund­sätz­lich schon eine Erhö­hung des unter­neh­me­ri­schen Anse­hens. Doch Vorsicht, hier kann der Teufel im Detail liegen! Bevor Sie Geld inves­tieren, sollten Sie deshalb mit Ihrem Steuer­berater das Projekt genau planen, damit Sie später beim Finanzamt keine böse Über­ra­schung erleben.

Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 02/2012