15. Mai 2016

Der digi­tale Nach­lass

Ein Mensch stirbt. In den meisten Fällen ist der Nach­lass gere­gelt und geklärt, wer das Haus, das Auto oder den Schmuck erbt. Was wird aber aus den Konten, E-Mails usw. im Internet? Erhalten Erben Zugriff auf Face­book, Google, Twitter? Wie erhält der Erbe Zugang zu den Pass­wör­tern?

Dieser Artikel gibt einen Über­blick, wie Sie den digi­talen Nach­lass regeln können und welche Möglich­keiten Erben haben, wenn es keine Rege­lung hierzu gibt.

Online-Verträge

Im Falle eines Todes laufen sämt­liche Verträge und damit auch Online-Verträge zunächst weiter. Der Erbe erbt die Online-Konten des Verstor­benen und wird neuer Vertrags­partner.
Bei eBay beispiels­weise verstei­gerte Gegen­stände muss der Erbe als Nach­folger des Erblas­sers als Verkäufer liefern bzw. als Käufer abnehmen. Guthaben bei Online-Bezahl­diensten wie PayPal auf Konten bei Online-Banken zählen zu dem Erbe. Auch gekaufte Soft­ware, eBooks oder MP3s gehören zum Erbe.

E-Mail-Post­fä­cher

Der Zugang zum E-Mail-Post­fach ist der wahr­schein­lich wich­tigste Schritt für die Erben, verschie­dene Online-Konten zu iden­ti­fi­zieren. Die Anbieter gehen jedoch unter­schied­lich mit den Post­fä­chern um. So gewährt Yahoo keinen Zugriff auf das E-Mail-Konto des Verstor­benen. Yahoo bietet ledig­lich an, das Konto zu löschen. GMX oder Web.de ermög­li­chen hingegen einen Zugang zu den E-Mails, wenn man einen Erbschein vorlegen kann.

Google stellt hingegen einen Service zur Verfü­gung, mit dem Nutzer ihren Ange­hö­rigen Zugangs­daten vererben können. Über den Konto­in­ak­ti­vität-Manager können Kunden von Google bestimmte Konto­daten teilen oder andere Nutzer benach­rich­tigen, wenn sie ihr Konto einige Zeit nicht verwendet haben.

Soziale Netz­werke

Face­book bietet zwei Möglich­keiten zum Umgang mit den Konten verstor­bener User an. Zum einen können die Erben die Profil­seite in einen Gedenk­status versetzen. Im Gedenk­zu­stand haben Freunde und Verwandte die Möglich­keit, weiter auf der Pinn­wand des Verstor­benen Einträge zu hinter­lassen. Alle anderen Akti­vi­täten werden unter­bunden. Zum anderen kann das Konto gelöscht werden.

Twitter bietet den Hinter­blie­benen über das Kontakt­for­mular die Möglich­keit, in Verbin­dung zu treten. Auch hier gibt es die Optionen, das Konto zu löschen oder zu archi­vieren.
Xing versucht in einem ersten Schritt durch eine Anfrage zu klären, ob der Account-Inhaber tatsäch­lich verstorben ist und schaltet das Profil daher zunächst unsichtbar. Ist nach drei Monaten noch keine Reak­tion gekommen, wird das Konto gelöscht.

Empfeh­lungen

In einem ersten Schritt sollten Abos und Zugänge doku­men­tiert werden, damit Erben diese Verträge kündigen können. Es ist häufig sehr erstaun­lich, wie viele Konten einge­richtet wurden. Neben den E-Mail-Konten, Amazon, eBay, Online-Banking, Twitter, Insta­gram, Flickr, Face­book oder Xing ist auch an Online­spiele, Musik- und Video­strea­ming­dienste, Doku­mente in Cloud-Diensten oder digi­tale Zeit­schriften zu denken.

Wichtig ist daher, dass die Erben einen Über­blick über die genutzten Konten sowie die Zugangs­daten und Pass­wörter erhalten. Hier erleich­tert ein Pass­wort­ma­nager z. B. auf einem verschlüs­selten USB-Stick den Erben den Zugang zu den verschie­denen Diensten. In einem Testa­ment kann auch gere­gelt werden, wer Zugriff auf die Online­ac­counts erhalten soll.

Fazit

Die Digi­ta­li­sie­rung spielt nicht nur im tägli­chen Leben eine Rolle, sondern auch nach dem Ableben eines Menschen. Daher sollte der digi­tale Nach­lass ebenso wie der mate­ri­elle Nach­lass gere­gelt werden.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.